Änderungsabsichten im Waffengesetz
BMI stellt Überlegungen zur Änderung des Waffengesetzes vor
Die Referatsleiterin des BMI, Frau Kluge, erläuterte, dass das bestehende Gesetz im Wesentlichen redaktionell überprüft, Schreibfehler und fehlerhafte Verweisungen korrigiert werden sollen. Eine Änderung soll in folgenden Punkten erfolgen:
Die Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung von Waffen (§ 36 WaffG) werden aktualisiert. Hierbei soll die Verweisung auf veraltete und nicht mehr gültige Normen (z.B. VDMA) beseitigt und eine technikoffene Lösung für die Aufbewahrung angestrebt werden. Wichtig ist, dass eine Besitzstandsregelung für Altfälle vorgesehen ist, was für den DSB ein besonders wichtiges Anliegen ist.
Nach dem für den DSB und weitere Verbände im Februar letzten Jahres positiv entschiedenen Gerichtsverfahren zur Genehmigung von Sportordnungen wird das BMI den § 15 a WaffG neu fassen.
Geprüft wird zudem die Möglichkeit, eine doppelte Zuverlässigkeitsprüfung bei Jägern – jagdrechtlich und waffenrechtlich – zukünftig zu vermeiden und die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung bei der Waffenbehörde zu konzentrieren.
Ebenso ergibt sich Änderungsbedarf durch die im Herbst 2013 in Kraft getretene Europäische Feuerwaffenverordnung (258/12 EU), die sich aber nur mit dem Export in Drittstaaten beschäftigt und für den Endverbraucher grundsätzlich nicht relevant ist.
Angekündigt wurde ebenfalls eine neuerliche Strafverzichtsregelung (Amnestie) für die Abgabe nicht eingetragener Waffen und Waffenteile. Diese solle sich auch auf Munition beziehen und auch das waffenrechtliche „Führen“ auf dem Weg zur Abgabe soll umfasst werden.
Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wird ein förmliches Anhörungsverfahren durchgeführt werden, bei dem die betroffenen Verbände beteiligt werden.
(Quelle: Infothek Waffenrecht)